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LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17 |
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- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB dabei jedoch nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (so BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07).
Auch in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war ((BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07, BeckRS 2008, 23427).
- BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171; BGH NJW 2004, 1876).Ein solcher Verfahrensfehler läge namentlich dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügen würde, die in § 286 Abs. 1 ZPO normiert und von der Rechtsprechung hierzu entwickelt worden sind (BGH NJW 2004, 1876, 1877).
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschä- C 1072/16 -Seite 6 - digte nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dabei nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter keinen Umständen ein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 m.w.N.).
- AG Ansbach, 27.04.2015 - 1 C 1798/14
Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Es steht dabei jedem Vermieter frei, ob er Zusatzleistungen einkalkuliert oder gesondert ausweist (vgl. Auch AG Ansbach, Urteil vom 27.04.2015, Az.: 1 C 1798/14, BeckRS 2015, 18462). - BGH, 13.05.2009 - IV ZR 211/05
Umfang des rechtlichen Rechts im Zivilverfahren
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Fehler der von § 286 Abs. 1 ZPO geforderten Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes (BGH NJW-RR 2009, 1193). - OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Der Geschädigte muss sich daher unter Zugrundelegung dieser Grundsätze im Hinblick auf die ersatzfähigen Mietwagenkosten für den Normaltarif entscheiden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541). - OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Deggendorf, 13.09.2017 - 12 S 34/17
Der Geschädigte muss daher nicht eine Art "Marktforschung" betreiben (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921).